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   VGH Hessen, 08.12.1988 - 12 TH 2512/87   

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VGH Hessen, 08.12.1988 - 12 TH 2512/87 (https://dejure.org/1988,1294)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08.12.1988 - 12 TH 2512/87 (https://dejure.org/1988,1294)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08. Dezember 1988 - 12 TH 2512/87 (https://dejure.org/1988,1294)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 6 Abs 1 GG, § 2 Abs 1 S 2 AuslG, § 5 Abs 2 AuslG, § 5 Abs 5 AuslG, § 5 Abs 1 Nr 1 AuslGDV
    Aufenthaltserlaubnis eines zur Familienzusammenführung illegal Eingereisten - Interessenabwägung - Kostentragung bei Erledigung einer mit der Aufenthaltserlaubnisversagung verbundenen Abschiebungsandrohung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 40, 78 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1989, 581 (Ls.)
  • FamRZ 1989, 739 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Hessen, 22.09.1988 - 12 TH 836/88

    Befristete Aufenthaltserlaubnis und vorläufiger Rechtsschutz; Umgehung der

    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.1988 - 12 TH 2512/87
    Allerdings wird ein Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, das sich auf die Versagung einer lediglich befristet begehrten Aufenthaltserlaubnis bezieht, mit Ablauf der betreffenden Frist gegenstandslos mit der Folge, daß das Rechtsschutzbedürfnis entfällt (Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6, m.w.N.).

    Allerdings steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hier nicht das Fehlen eines gültigen Passes oder Paßersatzes entgegen (vgl. BVerwG, 19.01.1983 -- 1 B 11.83 --, EZAR 112 Nr. 1 = NVwZ 1983, 226; Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6, m.w.N.).

    Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde einen erst nach der Einreise eingetretenen Sinneswandel behauptet (vgl. hierzu BVerwG, 04.09.1986 -- 1 C 19.86 --, BVerwGE 75, 20 = EZAR 100 Nr. 20; Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6, u. 15.11.1988 -- 12 TH 3459/87 --), ist dieser schon deshalb unbeachtlich, weil er auf erst im April 1986 eingetretene Ereignisse gestützt wird; demgegenüber sind Anhaltspunkte für einen derartigen Sinneswandel schon während der Zeit des erlaubten Besuchsaufenthalts in den Jahren 1983 und 1984 weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

    Demzufolge beeinträchtigt ihr Aufenthalt nach beiden möglichen Sachverhaltsvarianten grundsätzlich Belange der Bundesrepublik Deutschland -- die Einreisebestimmungen sind nämlich gemäß § 5 Abs. 2 AuslG zur Wahrung dieser Belange erlassen worden -- mit der Folge, daß ihr regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden darf (vgl. BVerwG, 26.01.1984 -- 1 B 12.84 --, DVBl. 1984, 569, 31.08.1984 -- 1 B 99.84 --, BVerwGE 70, 54 = EZAR 101 Nr. 2, u. 04.09.1986 -- 1 C 19.86 --, BVerwGE 75, 20 = EZAR 100 Nr. 20; Hess. VGH, 11.02.1986 -- 7 TH 2575/84 --, 19.11.1987 -- 12 TH 3132/86 --, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6, u. 15.11.1988 -- 12 TH 3459/87 --).

    Indessen kommt eine Ausnahme von den im vorstehenden Absatz dargestellten Grundsätzen dann in Betracht, wenn die auch bei Anwendung der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG gebotene Güter- und Interessenabwägung ergibt, daß die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis überwiegenden öffentlichen Interessen zuwiderliefe oder für den Ausländer eine mit den Gesetzeszwecken nicht zu vereinbarende Härte darstellte (BVerwG, 26.01.1984 -- 1 B 12.84 --, a.a.O., u. 31.08.1984 -- 1 B 99.84 --, a.a.O.; Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6, u. 15.11.1988 -- 12 TH 3459/87 --).

    Hierbei geht der Senat davon aus, daß eine solche Ausnahme nicht allein schon dann anzunehmen ist, wenn der Ausländer den Aufenthalt anstrebt, um mit seinem sich hier aufhaltenden Ehegatten zusammenzuleben; denn das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet grundsätzlich nicht, sichtvermerkspflichtige Ausländer von dem gesetzlich vorgesehenen Weg der Einreise und Aufenthaltsnahme freizustellen, und hindert demnach grundsätzlich nicht, ohne den erforderlichen Sichtvermerk eingereiste Ausländer auf das Sichtvermerksverfahren zu verweisen, auch wenn dies eine Belastung für Ehe und Familie mit sich bringt (BVerwG, 31.08.1984 -- 1 B 99.84 --, a.a.O.; Hess. VGH, 11.11.1986 -- 7 TH 2520/86 --, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6, u. 15.11.1988 -- 12 TH 3459/87 --).

    Demgegenüber hält der Senat das Vorliegen eines Ausnahmefalls dann für denkbar, wenn in Zeitpunkt der Einreise oder -- spätestens -- in dem maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage (vgl. hierzu BVerwG, 21.10.1983 -- 1 B 116.83 --, InfAuslR 1984, 5) die Voraussetzungen nach dem wegen der Aufenthaltserlaubnisbeantragung der Antragstellerin vor dem 15. September 1987 gemäß Abschn. X Ziff. 2 des Erlasses des Hessischen Ministers des Innern vom 15. September 1987 (StAnz S. 1955) noch einschlägigen Erlaß des Hessischen Ministers des Innern betreffend Aufenthaltserlaubnis bei Familiennachzug vom 13. Juli 1984 (StAnz S. 1486) erfüllt waren bzw. erfüllt sind (offengelassen noch von Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --).

    Zwar müssen unter Verstoß gegen Einreisevorschriften ins Bundesgebiet gekommene Ausländer in aller Regel möglichst schnell zur Ausreise veranlaßt und auf das Sichtvermerksverfahren verwiesen werden (vgl. BVerwG, 04.09.1986 -- 1 C 19.86 --, BVerwGE 75, 20 = EZAR 100 Nr. 20; Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6, u. 15.11.1988 -- 12 TH 3459/87 --).

    Da es im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur überwiegende öffentliche Interessen rechtfertigen könnten, den Rechtsschutzanspruch der Antragstellerin einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl. BVerfG, 21.03.1985 -- 2 BvR 1642/83 --, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1; Hess. VGH, 02.09.1988 -- 12 TH 3533/87 --, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6, 15.11.1988 -- 12 TH 3459/87 -- u. 29.11.1988 -- 12 TH 915/88 --), erscheint dem Senat nach alledem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 17. März 1987 hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis geboten.

  • BVerwG, 04.09.1986 - 1 C 19.86

    Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis - Einreise ohne Visum - Sichtvermerk -

    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.1988 - 12 TH 2512/87
    Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde einen erst nach der Einreise eingetretenen Sinneswandel behauptet (vgl. hierzu BVerwG, 04.09.1986 -- 1 C 19.86 --, BVerwGE 75, 20 = EZAR 100 Nr. 20; Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6, u. 15.11.1988 -- 12 TH 3459/87 --), ist dieser schon deshalb unbeachtlich, weil er auf erst im April 1986 eingetretene Ereignisse gestützt wird; demgegenüber sind Anhaltspunkte für einen derartigen Sinneswandel schon während der Zeit des erlaubten Besuchsaufenthalts in den Jahren 1983 und 1984 weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

    Demzufolge beeinträchtigt ihr Aufenthalt nach beiden möglichen Sachverhaltsvarianten grundsätzlich Belange der Bundesrepublik Deutschland -- die Einreisebestimmungen sind nämlich gemäß § 5 Abs. 2 AuslG zur Wahrung dieser Belange erlassen worden -- mit der Folge, daß ihr regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden darf (vgl. BVerwG, 26.01.1984 -- 1 B 12.84 --, DVBl. 1984, 569, 31.08.1984 -- 1 B 99.84 --, BVerwGE 70, 54 = EZAR 101 Nr. 2, u. 04.09.1986 -- 1 C 19.86 --, BVerwGE 75, 20 = EZAR 100 Nr. 20; Hess. VGH, 11.02.1986 -- 7 TH 2575/84 --, 19.11.1987 -- 12 TH 3132/86 --, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6, u. 15.11.1988 -- 12 TH 3459/87 --).

    Zwar müssen unter Verstoß gegen Einreisevorschriften ins Bundesgebiet gekommene Ausländer in aller Regel möglichst schnell zur Ausreise veranlaßt und auf das Sichtvermerksverfahren verwiesen werden (vgl. BVerwG, 04.09.1986 -- 1 C 19.86 --, BVerwGE 75, 20 = EZAR 100 Nr. 20; Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6, u. 15.11.1988 -- 12 TH 3459/87 --).

  • BVerwG, 31.08.1984 - 1 B 99.84

    Sichtvermerk - Aufenthalt - Verstoß - Ausländer - Einreise - Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.1988 - 12 TH 2512/87
    Demzufolge beeinträchtigt ihr Aufenthalt nach beiden möglichen Sachverhaltsvarianten grundsätzlich Belange der Bundesrepublik Deutschland -- die Einreisebestimmungen sind nämlich gemäß § 5 Abs. 2 AuslG zur Wahrung dieser Belange erlassen worden -- mit der Folge, daß ihr regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden darf (vgl. BVerwG, 26.01.1984 -- 1 B 12.84 --, DVBl. 1984, 569, 31.08.1984 -- 1 B 99.84 --, BVerwGE 70, 54 = EZAR 101 Nr. 2, u. 04.09.1986 -- 1 C 19.86 --, BVerwGE 75, 20 = EZAR 100 Nr. 20; Hess. VGH, 11.02.1986 -- 7 TH 2575/84 --, 19.11.1987 -- 12 TH 3132/86 --, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6, u. 15.11.1988 -- 12 TH 3459/87 --).

    Indessen kommt eine Ausnahme von den im vorstehenden Absatz dargestellten Grundsätzen dann in Betracht, wenn die auch bei Anwendung der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG gebotene Güter- und Interessenabwägung ergibt, daß die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis überwiegenden öffentlichen Interessen zuwiderliefe oder für den Ausländer eine mit den Gesetzeszwecken nicht zu vereinbarende Härte darstellte (BVerwG, 26.01.1984 -- 1 B 12.84 --, a.a.O., u. 31.08.1984 -- 1 B 99.84 --, a.a.O.; Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6, u. 15.11.1988 -- 12 TH 3459/87 --).

    Hierbei geht der Senat davon aus, daß eine solche Ausnahme nicht allein schon dann anzunehmen ist, wenn der Ausländer den Aufenthalt anstrebt, um mit seinem sich hier aufhaltenden Ehegatten zusammenzuleben; denn das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet grundsätzlich nicht, sichtvermerkspflichtige Ausländer von dem gesetzlich vorgesehenen Weg der Einreise und Aufenthaltsnahme freizustellen, und hindert demnach grundsätzlich nicht, ohne den erforderlichen Sichtvermerk eingereiste Ausländer auf das Sichtvermerksverfahren zu verweisen, auch wenn dies eine Belastung für Ehe und Familie mit sich bringt (BVerwG, 31.08.1984 -- 1 B 99.84 --, a.a.O.; Hess. VGH, 11.11.1986 -- 7 TH 2520/86 --, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6, u. 15.11.1988 -- 12 TH 3459/87 --).

  • BVerwG, 26.01.1984 - 1 B 12.84

    Einreise unter Verletzung der Sichtvermerkspflicht - Beeinträchtigung der Belange

    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.1988 - 12 TH 2512/87
    Demzufolge beeinträchtigt ihr Aufenthalt nach beiden möglichen Sachverhaltsvarianten grundsätzlich Belange der Bundesrepublik Deutschland -- die Einreisebestimmungen sind nämlich gemäß § 5 Abs. 2 AuslG zur Wahrung dieser Belange erlassen worden -- mit der Folge, daß ihr regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden darf (vgl. BVerwG, 26.01.1984 -- 1 B 12.84 --, DVBl. 1984, 569, 31.08.1984 -- 1 B 99.84 --, BVerwGE 70, 54 = EZAR 101 Nr. 2, u. 04.09.1986 -- 1 C 19.86 --, BVerwGE 75, 20 = EZAR 100 Nr. 20; Hess. VGH, 11.02.1986 -- 7 TH 2575/84 --, 19.11.1987 -- 12 TH 3132/86 --, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6, u. 15.11.1988 -- 12 TH 3459/87 --).

    Indessen kommt eine Ausnahme von den im vorstehenden Absatz dargestellten Grundsätzen dann in Betracht, wenn die auch bei Anwendung der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG gebotene Güter- und Interessenabwägung ergibt, daß die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis überwiegenden öffentlichen Interessen zuwiderliefe oder für den Ausländer eine mit den Gesetzeszwecken nicht zu vereinbarende Härte darstellte (BVerwG, 26.01.1984 -- 1 B 12.84 --, a.a.O., u. 31.08.1984 -- 1 B 99.84 --, a.a.O.; Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6, u. 15.11.1988 -- 12 TH 3459/87 --).

  • VGH Hessen, 12.11.1986 - 7 UE 1085/85
    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.1988 - 12 TH 2512/87
    Der beschließende Senat geht nämlich im Anschluß an den früher für Ausländersachen allein zuständigen 7. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (11.11.1986 -- 7 TH 2520/86 --, 12.11.1986 -- 7 UE 1085/85 --, 01.12.1986 -- 7 TH 1510/85 --, 06.01.1987 -- 7 TH 2493/85 -- u. 16.07.1987 -- 7 TH 3244/86 --) und an das Bundesverwaltungsgericht (10.07.1984 -- 1 C 11.82 --; vgl. ferner die Nachweise bei Meyer, NVwZ 1986, 12, 21, Fußnote 143) davon aus, daß eine mit einer Aufenthaltserlaubnisversagung und/oder Ausweisung verbundene Abschiebungsandrohung weder in kosten- noch in streitwertrechtlicher Hinsicht selbständige Bedeutung hat.
  • BVerwG, 19.01.1983 - 1 B 11.83

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses -

    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.1988 - 12 TH 2512/87
    Allerdings steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hier nicht das Fehlen eines gültigen Passes oder Paßersatzes entgegen (vgl. BVerwG, 19.01.1983 -- 1 B 11.83 --, EZAR 112 Nr. 1 = NVwZ 1983, 226; Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6, m.w.N.).
  • BVerwG, 21.10.1983 - 1 B 116.83

    Klageänderung - Sachdienlichkeit - Ausländer - Aufenthaltserlaubnis -

    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.1988 - 12 TH 2512/87
    Demgegenüber hält der Senat das Vorliegen eines Ausnahmefalls dann für denkbar, wenn in Zeitpunkt der Einreise oder -- spätestens -- in dem maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage (vgl. hierzu BVerwG, 21.10.1983 -- 1 B 116.83 --, InfAuslR 1984, 5) die Voraussetzungen nach dem wegen der Aufenthaltserlaubnisbeantragung der Antragstellerin vor dem 15. September 1987 gemäß Abschn. X Ziff. 2 des Erlasses des Hessischen Ministers des Innern vom 15. September 1987 (StAnz S. 1955) noch einschlägigen Erlaß des Hessischen Ministers des Innern betreffend Aufenthaltserlaubnis bei Familiennachzug vom 13. Juli 1984 (StAnz S. 1486) erfüllt waren bzw. erfüllt sind (offengelassen noch von Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --).
  • BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83

    Verfassungsmäßigkeit des Sofortvollzuges aufenthaltsbeendender Anordnungen gegen

    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.1988 - 12 TH 2512/87
    Da es im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur überwiegende öffentliche Interessen rechtfertigen könnten, den Rechtsschutzanspruch der Antragstellerin einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl. BVerfG, 21.03.1985 -- 2 BvR 1642/83 --, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1; Hess. VGH, 02.09.1988 -- 12 TH 3533/87 --, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6, 15.11.1988 -- 12 TH 3459/87 -- u. 29.11.1988 -- 12 TH 915/88 --), erscheint dem Senat nach alledem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 17. März 1987 hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis geboten.
  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.1988 - 12 TH 2512/87
    Auszugehen ist jedenfalls von der Überlegung, daß einerseits zwar § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG über den Begriff "Belange" -- wegen der Ausgestaltung, die dieser Rechtsbegriff seit dem 1973 verfügten Anwerbestop erfahren hat (vgl. Kanein/Renner, Ausländerrecht, 4. Aufl. 1988, § 2 AuslG, Rdnr. 10) -- u. a. eine Begrenzung des Zuzugs von Ausländern bezweckt, daß andererseits aber der in Art. 6 GG enthaltenen "wertentscheidenden Grundsatznorm" -- die eine staatliche Pflicht zum Schutz und zur Förderung von Ehe und Familie begründet -- mindestens nach Erfüllung der zulässigerweise per Erlaß vorgeschriebenen Wartezeiten maßgebende Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, 12.05.1987 -- 2 BvR 1226/83, 101/84 u. 313/84 --, BVerfGE 76, 1 = EZAR 105 Nr. 20, sowie Kanein/Renner, a.a.O., Rdnr. 123).
  • VGH Hessen, 19.11.1987 - 12 TH 3132/86
    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.1988 - 12 TH 2512/87
    Demzufolge beeinträchtigt ihr Aufenthalt nach beiden möglichen Sachverhaltsvarianten grundsätzlich Belange der Bundesrepublik Deutschland -- die Einreisebestimmungen sind nämlich gemäß § 5 Abs. 2 AuslG zur Wahrung dieser Belange erlassen worden -- mit der Folge, daß ihr regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden darf (vgl. BVerwG, 26.01.1984 -- 1 B 12.84 --, DVBl. 1984, 569, 31.08.1984 -- 1 B 99.84 --, BVerwGE 70, 54 = EZAR 101 Nr. 2, u. 04.09.1986 -- 1 C 19.86 --, BVerwGE 75, 20 = EZAR 100 Nr. 20; Hess. VGH, 11.02.1986 -- 7 TH 2575/84 --, 19.11.1987 -- 12 TH 3132/86 --, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6, u. 15.11.1988 -- 12 TH 3459/87 --).
  • BVerwG, 10.07.1984 - 1 C 11.82

    Daueraufenthalt eines volljährigen Ausländers bei seinen deutschen Adoptiveltern

  • VGH Hessen, 14.11.1988 - 13 TH 2717/88

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung bei nicht auszuschließender

  • VGH Hessen, 02.09.1988 - 12 TH 3533/87

    Nachträgliche Befristung einer Aufenthaltserlaubnis; Sofortvollzug und Ergänzung

  • VGH Hessen, 14.03.1989 - 12 TH 741/89

    Abschiebungsandrohung; freiwillige Ausreise; Antragswiederholung;

    Indessen kommt eine Ausnahme von diesen Grundsätzen dann in Betracht, wenn die auch bei Anwendung der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG gebotene Güte- und Interessenabwägung ergibt, daß die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis überwiegenden öffentlichen Interessen zuwiderliefe oder für den Ausländer eine mit den Gesetzeszwecken nicht zu vereinbarende Härte darstellte (BVerwG, 26.01.1984 - 1 B 12.84 - a. a. O.; BVerwG, 31.08.1984 - 1 B 99.84 - a. a. O.; Hess. VGH, 08.12.1988 - 12 TH 2512/87 - m.w.N.).

    Die Schutzgebote des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG hindern grundsätzlich nicht, einen Ausländer, der ohne den erforderlichen Sichtvermerk eingereist ist, auf das Sichtvermerksverfahren zu verweisen, auch wenn dies eine Belastung für seine Familie mit sich bringt (Hess. VGH, 08.12.1988 - 12 TH 2512/87 - m.w.N.).

    Zwar müssen Ausländer, die unter Verstoß gegen Sichtvermerksvorschriften ins Bundesgebiet eingereist sind, in aller Regel möglichst schnell zur Ausreise veranlaßt und auf das Sichtvermerksverfahren verwiesen werden (vgl. Hess. VGH, 08.12.1988 - 12 TH 2512/87 - m.w.N.).

  • VGH Hessen, 10.03.1989 - 12 TH 3026/87

    Aufenthaltserlaubnis - Rechtsschutzinteresse - Härtefall - Angeblich deutscher

    Denn zu den Belangen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG zählt auch das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Einreisevorschriften (BVerwG, 31.08.1984 - 1 B 99.84 -, BVerwGE 70, 54 = EZAR 101 Nr. 2; BVerwG, 04.09.1986 - 1 C 19.86 -, BVerwGE 75, 20 = EZAR 100 Nr. 20; Hess. VGH, 08.12.1988 - 12 TH 2512/87 - m.w.N.).

    Demzufolge kommt der Abschiebungsandrohung, die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis verbunden ist, weder in streitwert- noch in kostenrechtlicher Hinsicht eine selbständige Bedeutung zu (Hess. VGH st. Rechtsprechung; z. B. 08.12.1988 - 12 TH 2512/87 - m.w.N.; anderer Auffassung allerdings jetzt Hess. VGH, 13. Senat, 14.11.1988 - 13 TH 2717/88 für den hier nicht gegebenen Fall eines Abschiebungshindernisses aus § 14 AuslG).

  • VGH Hessen, 25.05.1993 - 13 TH 1869/92

    Ausreisefrist: Ankündigung der Abschiebung drei Monate vorher zur Vorbereitung

    Vielmehr ist nach Auffassung des Senates davon auszugehen, daß in derartigen Fällen die Kosten des Verfahrens zu teilen sind, weil nicht ersichtlich ist, daß dem Interesse des Betroffenen an der Gewährung vorläufigen Rechtschutzes bezüglich der Abschiebungsandrohung geringeres Gewicht zukommt als hinsichtlich der Ablehnung der Aufenthaltsgenehmigung, und die Beteiligten des Eilverfahrens damit zu gleichen Teilen obsiegt haben bzw. unterlegen sind (vgl. bereits Beschluß des Senates vom 14. November 1988, Az. 13 TH 2717/88; anderer Auffassung der 12. Senat des Hess. VGH, Beschluß vom 08. Dezember 1988, Az. 12 TH 2512/87 und Beschluß vom 05. Januar 1989, Az. 12 TP 53/88).
  • VGH Hessen, 08.06.1990 - 12 TH 2430/89

    Familiennachzug - Änderung der Erlaßlage - Aufhebung der Vollziehung/Streitwert

    Eines besonderen gerichtlichen Hinweises auf das hinsichtlich der Abschiebungsandrohung fehlende Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers bedurfte es trotz dessen ausdrücklicher diesbezüglicher Bitte mit Schriftsatz vom 13. Oktober 1989 nicht, weil von der gegenstandslos gewordenen Abschiebungsandrohung belastende Wirkungen nicht mehr ausgehen und weil die insoweit erfolgende Verwerfung der Beschwerde auch in kostenrechtlicher Hinsicht keine Nachteile für den Antragsteller hat (vgl. Hess. VGH, 08.12.1988 - 12 TH 2512/87 -, FamRZ 1989, 739 = NVwZ-RR 1989, 581 , 23.03.1989 - 12 TH 1097/87 -, 17.08.1989 - 12 TH 2791/88 -, InfAuslR 1989, 299, u. 28.11.1989 - 12 TH 2263/89 EZAR 100 Nr. 24).
  • VGH Hessen, 28.11.1989 - 12 TH 2263/89

    Aufenthaltserlaubnis nach Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe;

    Demgegenüber hält freilich der Senat das Vorliegen eines Ausnahmefalls dann für denkbar, wenn im Zeitpunkt der Einreise oder in dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage (vgl. hierzu BVerwG, 21.10.1983 -- 1 B 116.83 --, InfAuslR 1984, 5) die Voraussetzungen nach dem wegen der Aufenthaltserlaubnisbeantragung der Antragstellerin vor dem 15. September 1987 gemäß Abschn. X Ziff. 2 des Erlasses des Hessischen Ministers des Innern vom 15. September 1987 (StAnz. S. 1955) noch einschlägigen Erlaß des Hessischen Ministers des Innern betreffend Aufenthaltserlaubnis bei Familiennachzug vom 13. Juli 1984 (StAnz. S. 1486) erfüllt waren bzw. erfüllt sind (Hess. VGH, 05.12.1988 -- 12 TH 2512/87 --).
  • VGH Hessen, 29.11.1989 - 12 TH 3171/88

    Ausländerrecht: Ausweisung wegen Anstaltsunterbringung aufgrund Strafurteils

    Die Ausweisung, deren sofortige Vollziehung ordnungsgemäß entsprechend § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden ist, und die Abschiebungsanordnung sind nämlich bei summarischer Überprüfung offensichtlich rechtmäßig, und im Hinblick darauf rechtfertigen es öffentliche Belange, welche die persönlichen Interessen des Antragstellers überwiegen und über das den angegriffenen Verwaltungsakt selbst rechtfertigende Interesse hinausgehen, den Rechtsschutzanspruch des Antragstellers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (BVerfG, 21.03.1985 -- 2 BvR 1642/83 --, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1; vgl. auch Hess. VGH, 08.12.1988 -- 12 TH 2512/87 --; Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14).
  • VGH Hessen, 05.01.1989 - 12 TP 53/88

    Prozeßkostenhilfe: Sachbezüge als Einkommen - Erfolgsaussicht für Anfechtung

    Wenn nämlich Ausweisung und Abschiebungsandrohung -- wie hier -- miteinander verbunden sind und gemeinsam angefochten werden, bleibt die Abschiebungsandrohung bei der Kostenentscheidung regelmäßig nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO unberücksichtigt; entsprechendes gilt hinsichtlich der Streitwertfestsetzung (Hess. VGH, 08.12.1988 -- 12 TH 2512/87 -- u. 22.12.1988 -- 12 TH 728/87 --, jeweils m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.1999 - 11 S 1526/99

    Ausweisung wegen besonderer Gefährlichkeit: Betäubungsmitteldelikt - Widerruf

    Sie bezieht sich, soweit es die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht betrifft, auch auf den dort für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.1.1993, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 182; Eyermann/Rennert, VwGO, 10. Auflage, § 158 RdNr. 6).Der insoweit in Rede stehenden Abschiebungsandrohung kommt neben der Ausweisung kostenmäßig keine besondere Bedeutung zu (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und dazu BVerwG, Urt. v. 29.11.1988, NVwZ 1989, 765, m.w.N., sowie Hess.VGH, Beschl. v. 8.12.1988, NVwZ-RR 1989, 581; ebenso Eyermann/Rennert, VwGO, 10. Aufl., § 155 RdNr. 5).
  • OVG Thüringen, 03.09.1996 - 3 EO 507/96

    Ausländerrecht ; Ausländerrecht; Aufenthaltsgenehmigung; nachträgliche

    Der mit der nachträglichen Befristung verbundenen Abschiebungsandrohung kommt dabei keine selbständige Bedeutung zu (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 08. Dezember 1988 - 12 TH 2512/87 -, NVwZ-RR 1989 Seite 581).
  • OVG Bremen, 24.08.1989 - 1 B 62/89

    Einreise eines Ausländers in die Bundesrepublik ohne den erforderlichen

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  • VGH Hessen, 17.08.1989 - 12 TH 2791/88

    Fehlerhaftigkeit einer Abschiebungsandrohung wegen mangelnder Begründung der

  • OVG Thüringen, 31.01.1996 - 3 EO 11/96

    Ausländerrecht ; Ausländerrecht; Eheschließung des Ausländers

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